Ihre Website ist fast fertig, Logo, Texte und Fotos stehen, die Domain läuft bereits. Es fehlt nur noch die Seite, die niemand gestalten will und die trotzdem jeder finden muss.
Für das Impressum einer Website in Österreich gibt es nicht ein Gesetz, sondern drei. Dazu kommt die Datenschutzerklärung, die rechtlich etwas ganz anderes ist. Viele Impressum-Vorlagen im Netz sind außerdem für Deutschland geschrieben. Die berufen sich auf das deutsche Digitale-Dienste-Gesetz oder das Handelsregister, von denen für Ihren Betrieb nichts gilt.
Dieser Beitrag sortiert die österreichische Rechtslage nach einer einfachen Frage, nämlich ob Ihr Unternehmen im Firmenbuch steht. Danach wissen Sie, welche Zeilen auf Ihre Website gehören, was seit Juli 2025 nicht mehr hineingehört und in welcher Reihenfolge Sie die Daten anlegen.
Hinweis:
Dieser Beitrag ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Was genau in Ihr Impressum gehört, beantwortet im Zweifel Ihre Fachgruppe in der Wirtschaftskammer. Als Kammermitglied zahlen Sie für die Beratung nichts. Für die Datenschutzerklärung ist eine Anwältin oder ein Anwalt mit Schwerpunkt Datenschutz die richtige Adresse.
Impressum auf der Website: Welche Gesetze in Österreich gelten
Eine einheitliche Impressumspflicht für Websites gibt es in Österreich nicht. Mehrere Gesetze regeln jeweils einen Teil, jedes mit eigenem Anwendungsbereich. „Impressum“ ist dabei nur ein Sammelbegriff aus der Praxis, das E-Commerce-Gesetz selbst verwendet das Wort nicht einmal.
Die wichtigste Vorschrift ist § 5 E-Commerce-Gesetz (ECG), die für jede unternehmerisch betriebene Website gilt. Es spielt keine Rolle, ob Sie dort etwas verkaufen oder nur Ihren Betrieb vorstellen. Auch die schlichte Visitenkarten-Seite mit Leistungen und Telefonnummer fällt darunter. Dasselbe gilt laut Wirtschaftskammer für Unternehmensprofile in sozialen Netzwerken und für Apps.
Noch weiter greift das Mediengesetz, denn die Offenlegung nach § 25 MedienG betrifft jede Website, auch eine private. Wie umfangreich sie ausfällt, hängt vom Inhalt der Seite ab.
Die dritte Vorschrift hängt an Ihrem Registerstatus, für Gewerbetreibende ohne Firmenbucheintrag ist es § 63 der Gewerbeordnung. Danach gehören Ihr Name und Ihr Gewerbestandort ins Impressum. Für eingetragene Unternehmen gilt stattdessen § 14 UGB, egal ob e.U., OG oder GmbH. Anzugeben sind dort Firma und Rechtsform, der Sitz sowie Nummer und zuständiges Gericht des Firmenbuchs. Weicht bei einem e.U. der Firmenwortlaut von Ihrem Namen ab, gehört der Name zusätzlich hinein.
Viele Gründer gehen davon aus, dass die Gewerbeanmeldung sie automatisch ins Firmenbuch bringt, was nicht stimmt. Für Einzelunternehmer wird der Eintrag erst Pflicht, wenn der Umsatz eine gesetzliche Grenze überschreitet. Bis dahin steht es Ihnen frei. Ob Sie schon eingetragen sind, zeigt eine Abfrage im Firmenbuch, die auch gleich Ihre Firmenbuchnummer nennt. Welches Gewerbe Sie angemeldet haben und für welche Adresse, steht im GISA, dem Gewerbeinformationssystem Austria. Klären Sie das, bevor Sie die erste Zeile schreiben.
Nach dem Herkunftslandprinzip des § 20 ECG gilt übrigens das Recht des Landes, in dem Ihr Betrieb seinen Sitz hat. Ein Wiener Betrieb braucht also kein deutsches Impressum, nur weil er Kundschaft in Bayern hat. Die Wirtschaftskammer empfiehlt trotzdem, die Regeln jener Länder mitzudenken, mit denen Sie besonders häufig Geschäfte machen.
Die Pflichtangaben auf der Website nach § 5 ECG
Für das Impressum auf der Website verlangt das ECG, dass die Angaben leicht und unmittelbar zugänglich sind. In der Praxis bedeutet das einen klar beschrifteten Link „Impressum“ im Fußbereich jeder Seite. Ein Impressum, das erst nach mehreren Klicks auftaucht, ist ein unnötiges Risiko.
Diese Angaben gehören hinein, jeweils mit dem, worauf Gründer achten sollten.
Name oder Firma
Ohne Firmenbucheintrag Ihr Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen. Mit Eintrag die Firma exakt so, wie sie im Firmenbuch steht.
Geografische Anschrift
Die Adresse Ihrer Niederlassung, an die Behörden und Gerichte persönlich zustellen können.
Zwei Kontaktwege
Eine E-Mail-Adresse ist Pflicht, allein genügt sie laut OGH aber nicht. Dazu kommt eine Telefonnummer oder ein Kontaktformular.
Firmenbuchdaten
Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, sofern Sie eingetragen sind. Sonst entfällt die Zeile ersatzlos.
Aufsichtsbehörde
Die Wirtschaftskammer empfiehlt die Gewerbebehörde. In Wien und anderen Statutarstädten ist das der Magistrat, sonst die Bezirkshauptmannschaft.
Kammer und Berufsrecht
Zumindest die Landeskammer, dazu die Gewerbeordnung als anwendbare Vorschrift mit Link auf ris.bka.gv.at.
UID-Nummer
Nur, wenn Ihnen eine zugeteilt wurde. Wer als Kleinunternehmer keine beantragt hat, lässt die Zeile weg.
Zwei Angaben gehen besonders oft schief, allen voran die Aufsichtsbehörde. Was genau damit gemeint ist, hat der Gesetzgeber nicht eindeutig festgelegt. Die Wirtschaftskammer rät Gewerbebetrieben deshalb, sicherheitshalber die Gewerbebehörde anzuführen. Unterliegt Ihre Tätigkeit einer besonderen Aufsicht, etwa durch die Finanzmarktaufsicht, gehört diese Behörde hinein.
Die zweite ist der Name, denn viele Einzelunternehmer treten unter einer Geschäftsbezeichnung wie „Malerei Muster“ auf. Das ist erlaubt, doch ins Impressum gehört trotzdem der Name, unter dem Sie im GISA geführt werden. Die Geschäftsbezeichnung darf daneben stehen.
Eine spezielle Berufsbezeichnung samt dem Staat, in dem sie verliehen wurde, kommt nur dazu, wenn Sie eine führen. Den Meistertitel zählt die Wirtschaftskammer nicht zu den zwingenden Berufsbezeichnungen im Sinn des ECG, angeben dürfen Sie ihn trotzdem.
Ein vollständiges Impressum für eine Malerin in Wien, die nicht im Firmenbuch steht, sieht damit etwa so aus.
Anna Muster, Malerei Muster, Musterstraße 12, 1100 Wien
Tel. +43 1 234 5678, office@malerei-muster.at
Unternehmensgegenstand Maler- und Anstreichergewerbe, Mitglied der Wirtschaftskammer Wien
Gewerbebehörde Magistrat der Stadt Wien, anwendbare Vorschrift Gewerbeordnung, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at
Eine UID-Zeile fehlt, weil Frau Muster als Kleinunternehmerin keine hat. Die Firmenbuchzeile entfällt, weil sie nicht eingetragen ist. Beides ist so korrekt.
Kleine oder große Website: Was das Mediengesetz zusätzlich verlangt
Das Mediengesetz fragt nicht nach Ihrer Rechtsform, sondern nach dem Inhalt Ihrer Seite. Danach unterscheidet es zwischen einer kleinen und einer großen Website.
Eine kleine Website beschränkt sich auf die Präsentation des Unternehmens, seiner Leistungen und Produkte, was auf die meisten Gründerseiten zutrifft. Auch ein einfacher Webshop ohne redaktionelle Beiträge zählt dazu. Laut Wirtschaftskammer ändert daran auch eine Funktion für Kundenbewertungen nichts.
Offenzulegen sind dann nach § 25 Abs 5 MedienG nur drei Dinge. Das sind der Name des Medieninhabers, der Unternehmensgegenstand und der Wohnort beziehungsweise Sitz. Medieninhaber ist in der Regel, wer die Website betreibt, also Sie. Name und Ort stehen ohnehin schon im Impressum. Neu ist meist nur der Unternehmensgegenstand, eine kurze Beschreibung Ihrer Tätigkeit wie „Tischlerei“ oder „Grafikdesign“.
Groß wird eine Website, sobald sie über die Selbstdarstellung hinausgeht und geeignet ist, die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Die Wirtschaftskammer erklärt das am Beispiel einer Tischlerei, deren Webshop für Möbel eine kleine Website ist. Kritisiert dieselbe Tischlerei dort die Verwendung bestimmter Holzsorten, wird die Seite groß.
Dann kommen zwei Angaben dazu, zuerst die grundlegende Richtung der Website, die sogenannte Blattlinie. Die zweite betrifft stille Beteiligungen und Treuhandschaften, die bei Gründern selten vorliegen.
Für Gründer ist das ein Punkt mit Zeitverzögerung, denn zum Start ist die Website fast immer klein. Ein halbes Jahr später kommt der Blog dazu, mit Ratgebern, Einschätzungen und Branchenwissen. Ab dann gilt die große Offenlegung, nur denkt kaum jemand an das Impressum. Die Blattlinie selbst ist ein einziger Satz, etwa „Information über Tischlerarbeiten und Wohnraumgestaltung sowie Darstellung der Leistungen der Tischlerei Muster“.
Tipp:
Ist ein Blog auch nur geplant, schreiben Sie die Blattlinie gleich zum Start ins Impressum. Bei einer kleinen Website schadet sie nicht, später ersparen Sie sich die Nachbesserung.
Die Datenschutzerklärung gehört nicht ins Impressum
Neben dem Impressum braucht praktisch jede Website eine Datenschutzerklärung. Das sind zwei Pflichten aus verschiedenen Gesetzen. Das Impressum sagt, wer hinter der Seite steht, die Datenschutzerklärung, was mit den Daten der Besucher passiert.
Grundlage ist Art. 13 DSGVO. Wer personenbezogene Daten erhebt, muss die Betroffenen darüber informieren. Auf einer Website ist das so gut wie immer der Fall, schon ein Kontaktformular erhebt Namen und E-Mail-Adressen. Dazu kommt § 165 TKG 2021, nach dem Betreiber kommerzieller Websites offenlegen müssen, welche Daten sie verarbeiten, auf welcher Rechtsgrundlage, zu welchem Zweck und wie lange.
Theoretisch ließe sich diese Information ans Impressum anhängen, die Wirtschaftskammer rät aber davon ab. Nach Ansicht des Europäischen Datenschutzausschusses gehört sie an eine prominente Stelle, ein Absatz im Impressum genügt dafür nicht. Legen Sie deshalb eine eigene Seite „Datenschutz“ an und verlinken Sie sie im Fußbereich direkt neben dem Impressum.
Was in der Datenschutzerklärung stehen muss, hängt davon ab, welche Werkzeuge Ihre Website lädt. Ob Schriftarten, Statistik, Karten, Buchungssystem oder Newsletter, jedes dieser Werkzeuge gehört hinein. Eine ausführliche Liste der Pflichtinhalte und der häufigsten Fehler steht im Beitrag zur DSGVO-Schwerpunktprüfung.
Setzt Ihre Seite Cookies oder Tracking ein, die technisch nicht notwendig sind, brauchen Sie außerdem eine Einwilligung, bevor diese Dienste laden. Das ist eine dritte Baustelle, die mit dem Impressum nur den Platz im Footer teilt.
Was nicht (mehr) ins Impressum gehört
Viele Impressen sind länger als nötig, was selten an Übervorsicht liegt und meist an alten Vorlagen. Eine Zeile sollten Sie vor dem Livegang auf jeden Fall suchen.
Achtung:
Der Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform der EU samt Link auf ec.europa.eu/odr gehört nicht mehr ins Impressum. Die zugrunde liegende ODR-Verordnung wurde mit Wirkung vom 20. Juli 2025 aufgehoben, die Plattform ist abgeschaltet. Die Wirtschaftskammer rät dringend, den Hinweis aus Impressum und AGB zu entfernen. Wer eine Vorlage von vor diesem Datum verwendet, hat ihn wahrscheinlich noch drin.
Ebenfalls hinaus gehört ein Postfach an der Stelle der Anschrift. Ein Postfach ist keine Adresse, an der eine Behörde persönlich zustellen kann. Es ersetzt die geografische Anschrift deshalb nicht.
Der nächste Kandidat sind Verweise auf das Digitale-Dienste-Gesetz, das Handelsregister oder den Medienstaatsvertrag. Sie stammen aus deutschen Vorlagen und Generatoren, in Österreich haben sie keine Grundlage. Sie zeigen nur, dass das Impressum nicht für Ihren Betrieb geschrieben wurde.
Bleiben die langen Absätze zur Haftung für Inhalte und Links, die keines der hier genannten Gesetze verlangt. Wer sie behalten möchte, trennt sie vom eigentlichen Impressum, damit die Pflichtangaben auf einen Blick erkennbar bleiben.
Ein kurzes Impressum ist kein schlechtes Impressum. Je weniger Ballast darin steht, desto schneller sieht man, dass nichts fehlt.
Was ein lückenhaftes Impressum kostet
Einen einheitlichen Strafrahmen für fehlende oder falsche Angaben gibt es nicht, weil jedes Gesetz die Folgen selbst regelt.
E-Commerce-Gesetz
Bis 3.000 Euro Verwaltungsstrafe. Die Behörde kann vorher eine Frist zur Korrektur setzen, wer sie einhält, bleibt straffrei.
Mediengesetz
Verstöße gegen die Offenlegungspflicht sind nach § 27 MedienG mit bis zu 20.000 Euro bedroht.
Gewerbeordnung
Fehlt bei nicht eingetragenen Gewerbetreibenden der Name oder der Standort, droht nach § 368 GewO eine Geldstrafe bis 1.090 Euro.
Unternehmensgesetzbuch
Das Firmenbuchgericht hält eingetragene Unternehmen mit Zwangsstrafen bis 3.600 Euro an, die Angaben nachzuholen. Die Strafe kann wiederholt verhängt werden.
Mitbewerber
Unabhängig von jeder Behörde kann ein Konkurrent wegen Rechtsbruchs nach § 1 UWG auf Unterlassung klagen.
Für die Datenschutzerklärung gilt ein eigener Rahmen, denn Art. 83 DSGVO sieht für Verstöße gegen die Informationspflichten Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor.
In der Praxis greifen Behörden bei einem kleinen Betrieb selten von sich aus ein, häufiger kommt der Anstoß von außen. Wie das aussehen kann, haben österreichische Betriebe im Sommer 2022 erlebt.
Damals wurden laut Wirtschaftskammer mehrere tausend Unternehmen wegen eingebundener Google-Schriftarten abgemahnt. Es ging um die Weitergabe von IP-Adressen an Google, also um Datenschutz, verlangt wurden pauschal 190 Euro pro Website. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat im Jänner 2026 in einem von der Wirtschaftskammer finanzierten Musterverfahren entschieden, dass solche systematischen Abmahnungen rechtsmissbräuchlich sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Lehre daraus ist nicht, dass Abmahnungen harmlos wären. Sie zeigt, dass öffentlich sichtbare Lücken gefunden werden, automatisiert und in großer Zahl. Ein Impressum ist genauso öffentlich wie eine eingebundene Schriftart.
Ein Datensatz für den ganzen Website-Start
Die meisten Fehler im Impressum entstehen nicht beim Schreiben, sondern beim Abschreiben. Die Adresse auf der Website weicht von der im Google-Profil ab. Die Telefonnummer in der Signatur ist eine andere als im Impressum. Der Firmenwortlaut steht in drei Schreibweisen im Netz.
Abhilfe schafft eine feste Reihenfolge. Sie legen die Daten einmal an, bevor die erste Seite online geht, danach übernehmen Sie sie überall wortgleich.
1. Registerstatus klären
Firmenbuch oder nicht, welcher Standort, welche Behörde. Daraus ergeben sich Name, Anschrift und die Zeilen zu Behörde und Firmenbuch.
2. Domain und Postfach einrichten
Die E-Mail-Adresse steht später im Impressum. Sie muss deshalb feststehen, bevor die Website gebaut wird.
3. Impressum und Datenschutz vor dem Livegang
Beide Seiten sind fertig, bevor die Website öffentlich erreichbar ist, nicht in der Woche danach.
4. Google und Social Media angleichen
Name, Adresse und Telefonnummer übernehmen Sie wortgleich aus dem Impressum.
Für den zweiten Schritt gibt es einen eigenen Leitfaden zur geschäftlichen E-Mail-Adresse. Er geht Domain, Inhaberschaft und Postfach in der richtigen Reihenfolge durch.
Beim vierten Schritt wartet ein Unterschied, der viele Gründer überrascht, die von zu Hause aus arbeiten. Im Google-Unternehmensprofil dürfen Sie als Betrieb ohne Ladengeschäft die Adresse ausblenden und nur ein Servicegebiet angeben, im Impressum dagegen nicht. Wie Sie das Profil in diesem Fall richtig anlegen, steht im Beitrag zum fehlenden Eintrag bei Google Maps.
„Ein Impressum schreibt man nicht. Man legt einen Datensatz einmal richtig an und übernimmt ihn dann überall.“
Wer seine erste Website erstellen lassen will, sollte diese Daten vor dem ersten Gespräch mit der Agentur beisammenhaben. Dann baut die Agentur auf Angaben, die stimmen, statt auf Platzhalter, die nach dem Livegang niemand mehr austauscht. Wenn Sie gerade gründen, bekommen Sie bei uns vorab eine kostenlose Demo-Startseite. So sehen Sie, wie Ihr Auftritt aussehen kann, bevor Sie etwas beauftragen.
Fazit:
Klären Sie zuerst, ob Sie im Firmenbuch stehen. Danach ergeben sich die Zeilen nach § 5 ECG fast von selbst, ergänzt um den Unternehmensgegenstand und bei einem Blog um die Blattlinie. Die Datenschutzerklärung bekommt eine eigene Seite, der Hinweis auf die OS-Plattform entfällt.
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