Ein Jahr nach Inkrafttreten des Barrierefreiheitsgesetzes zieht Österreich eine ernüchternde Bilanz. Eine aktuelle Länder-Analyse des Anbieters Accessiway sieht österreichische Websites mit durchschnittlich 3,9 Barrieren pro Seite auf dem letzten Platz, hinter Deutschland, Frankreich und Großbritannien. Beim Sozialministeriumservice laufen bereits dutzende Verfahren, die behördlichen Prüfungen haben Anfang 2026 begonnen. Die Frage ist also nicht mehr, ob das Gesetz greift, sondern ob Ihre Website und Ihr Webshop dazu passen.
Die kurze Antwort vorweg: Wenn Sie online verkaufen, Termine oder Buchungen anbieten und kein Kleinstunternehmen sind, müssen Ihre digitalen Angebote barrierefrei sein. Der Maßstab dafür ist die europäische Norm EN 301 549, die in der Praxis auf die Web-Richtlinien WCAG in den Stufen A und AA hinausläuft. Bei Verstößen drohen Verwaltungsstrafen von bis zu 80.000 Euro.
Nicht die Optik Ihrer Website entscheidet, ob das Gesetz greift, sondern ob man auf ihr etwas kaufen, buchen oder bestellen kann.
Wen das Barrierefreiheitsgesetz betrifft und wen nicht
Das Barrierefreiheitsgesetz richtet sich an Unternehmen, die bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen an Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten. Entscheidend ist nicht, ob Sie einen klassischen Onlineshop führen, sondern ob auf Ihrer Website eine Transaktion abgewickelt werden kann: eine Bestellung, eine Zahlung, eine Buchung.
Ein paar Beispiele aus dem Alltag. Ein Friseursalon mit Online-Terminbuchung fällt darunter. Ein Hotel, bei dem Gäste Zimmer über die Website buchen, ebenso. Ein Onlineshop, egal ob für Mode oder Maschinenteile, sowieso.
Ein Detail überrascht dabei viele: Es kommt nicht darauf an, ob Ihre eigentliche Leistung im Gesetz genannt ist. Ein Fußpflegebetrieb etwa taucht im Katalog des Gesetzes nicht auf. Sobald Kunden über die Website aber online einen Termin buchen oder ein Produkt kaufen können, betreibt der Betrieb eine „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr". Damit fällt er unter das Gesetz.
Nicht direkt betroffen sind reine Informationswebsites ohne Transaktionsfunktion, also die digitale Visitenkarte eines Handwerkers, auf der nur Leistungen und eine Telefonnummer stehen. Auch rein geschäftliche Angebote zwischen Unternehmen (B2B) sind ausgenommen, solange klar erkennbar ist, dass sich das Angebot ausschließlich an Gewerbekunden richtet. Ein Graubereich bleibt das einfache Kontaktformular: Ob es schon als Transaktion gilt, ist rechtlich nicht eindeutig geklärt. Weil ein barrierefreies Formular ohnehin wenig Aufwand macht, lohnt sich hier die saubere Umsetzung im Zweifel.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme und ihr Haken
Es gibt eine wichtige Ausnahme: Kleinstunternehmen sind von der Pflicht befreit. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat.
Der Haken steckt im Detail: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer als Kleinstunternehmen ausschließlich Dienstleistungen über seine Website anbietet, etwa Buchungen oder Online-Verträge, ist ausgenommen. Wer dagegen Produkte verkauft, die selbst unter das Gesetz fallen, etwa E-Book-Reader oder bestimmte Hardware, kann sich nicht darauf berufen.
Zwei Punkte werden dabei oft übersehen. Erstens setzen größere Auftraggeber eine barrierefreie Website zunehmend voraus. Wer als Zulieferer für andere Firmen arbeitet, wird nach einem Nachweis gefragt, auch wenn er selbst befreit wäre. Zweitens ist die Ausnahme kein Dauerzustand, sobald Ihr Unternehmen über die Schwellen hinauswächst.
Noch etwas Grundsätzliches: Das Barrierefreiheitsgesetz ist nicht das einzige Gesetz zum Thema. Parallel gilt weiterhin das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz. Es verbietet Diskriminierung im Einzelfall und ermöglicht Betroffenen zivilrechtliche Ansprüche, unabhängig davon, ob Sie unter das Barrierefreiheitsgesetz fallen oder nicht. Die Kleinstunternehmen-Ausnahme schützt also vor der Marktüberwachung, aber nicht automatisch vor der Beschwerde eines einzelnen Nutzers
Achtung:
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Sie schützt zudem nur vor dem Barrierefreiheitsgesetz: Das Behindertengleichstellungsgesetz sowie mögliche zivilrechtliche Ansprüche einzelner Nutzer bleiben davon unberührt.
Was „barrierefrei" konkret heißt
Barrierefrei bedeutet nicht, dass Ihre Website anders aussehen muss. Es bedeutet, dass alle Menschen sie nutzen können, auch jemand, der nicht sieht, nicht hört oder keine Maus bedienen kann. Die Norm EN 301 549 stützt sich dafür auf die WCAG, die international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines. Das klingt technisch, lässt sich aber in Alltagsfragen übersetzen.
Woran sich Barrierefreiheit im Alltag zeigt
Alles per Tastatur bedienbar – Wer keine Maus benutzen kann, muss sich mit der Tabulator-Taste durch Menü, Formular und Kaufprozess bewegen können.
Bilder haben einen Alternativtext – Ein Screenreader, also eine Vorlese-Software für blinde Nutzer, kann nur wiedergeben, was als Text hinterlegt ist.
Ausreichende Kontraste – Hellgraue Schrift auf weißem Grund wirkt schick, ist für viele aber schlicht unlesbar.
Farbe ist nie der einzige Hinweis – „Das rot markierte Feld ist falsch" hilft niemandem, der Rot nicht von Grün unterscheidet. Es braucht zusätzlich Text oder ein Symbol.
Videos haben Untertitel – Sonst bleibt der Inhalt für gehörlose Menschen verschlossen.
Zoom und mobile Ansicht funktionieren – Wer die Schrift vergrößert oder am Handy liest, darf nicht vor einem zerschossenen Layout stehen.
Das sind keine exotischen Sonderwünsche, sondern Grundlagen sauberer Webentwicklung, die nur lange niemand eingefordert hat. Die Analyse von Accessiway nennt genau diese Punkte als häufigste Barrieren in Österreich: zu schwache Kontraste, Probleme beim Vergrößern und Layouts, die am Smartphone zerbrechen. Bei zehn von achtzehn getesteten Websites passte sich die Seite nicht sauber an kleinere Bildschirme an.
Tipp:
Sie brauchen kein Fachwissen für einen ersten Eindruck. Ziehen Sie den Stecker Ihrer Maus und versuchen Sie, in Ihrem eigenen Shop ein Produkt in den Warenkorb zu legen und zur Kasse zu gehen, nur mit der Tabulator- und der Enter-Taste. Wenn Sie dabei irgendwo hängenbleiben, bleibt dort auch ein Teil Ihrer Kunden hängen.
Reicht ein Overlay-Tool oder ein Plugin?
Wer sich mit dem Thema beschäftigt, stößt schnell auf eine verlockende Abkürzung: kleine Zusatzprogramme, sogenannte Overlays, die per Klick Kontrast, Schriftgröße oder eine Vorlese-Funktion anbieten. Ein Code-Schnipsel eingebaut, ein Widget in der Ecke, angeblich fertig barrierefrei. Die kurze Antwort: So einfach ist es leider nicht.
Overlays verändern den eigentlichen Code Ihrer Website nicht. Sie legen sich darüber, statt die Probleme darunter zu beheben. Fachleute vergleichen das mit einem baufälligen Gebäude, das man von außen mit einem Gerüst geradebiegen will. Die Statik wird dadurch nicht besser.
Die Kritik daran ist breit dokumentiert. Das sogenannte Overlay Fact Sheet, eine Stellungnahme von rund 800 Fachleuten für digitale Barrierefreiheit, hält fest, dass solche Widgets keine gesetzliche Konformität herstellen. Anfang 2025 verhängte die US-Handelsbehörde FTC eine Strafe von einer Million Dollar gegen einen der größten Anbieter, wegen irreführender Werbung. Eine Studie zweier Universitäten zeigte zudem, dass 42,5 Prozent der blinden und sehbehinderten Nutzer eine Website komplett verlassen, sobald ein Overlay installiert ist. Statt zu helfen, stören die Tools oft genau die Hilfsmittel, die Betroffene ohnehin verwenden.
Wichtig zur Einordnung: Die Klagewellen gegen Overlay-Nutzer stammen aus den USA und lassen sich nicht eins zu eins auf Österreich übertragen. Der Punkt, der hier zählt, ist ein anderer. Ein Overlay erbringt nicht den Nachweis der Barrierefreiheit, den die Marktüberwachung sehen will. Wer geprüft wird, steht mit einem Widget in der Ecke nicht besser da als ganz ohne.
Achtung:
Ein Overlay-Widget macht eine Website nicht rechtssicher barrierefrei. Es kann einzelne Hürden senken, ersetzt aber keine saubere Umsetzung. Als laufendes Abo kostet es zudem Jahr für Jahr Geld, während das eigentliche Problem im Code bestehen bleibt.
Schritt für Schritt: Website und Webshop konform machen
Konform zu werden ist kein einzelner Knopf, sondern ein überschaubarer Prozess. In der Regel sind es fünf Schritte.
1. Betroffenheit klären. Prüfen Sie zuerst, ob Sie überhaupt unter das Gesetz fallen und ob die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift. Das entscheidet, wie dringend der Rest ist.
2. Bestandsaufnahme machen. Lassen Sie Website und Shop gegen die WCAG-Kriterien prüfen. Ein wichtiger Punkt dabei: Automatische Test-Tools finden nur rund 30 bis 40 Prozent der Probleme. Ob sich der Kaufprozess wirklich per Tastatur und Screenreader durchklicken lässt, zeigt nur eine manuelle Prüfung durch einen Menschen. Wer nur ein Browser-Plugin laufen lässt, hat nicht geprüft, sondern sich beruhigt.
3. Barrieren beheben. Kontraste anpassen, Alternativtexte ergänzen, Formulare und Navigation tastaturfähig machen, die Seitenstruktur sauber auszeichnen. Bei vielen Seiten ist das Fleißarbeit, bei tief verschachtelten Shops geht es in die Technik.
4. Über die Barrierefreiheit informieren. Betroffene Unternehmen müssen öffentlich zugänglich machen, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. In der Praxis heißt das: ein eigener Menüpunkt oder Button, etwa „Informationen zur Barrierefreiheit". Die Wirtschaftskammer rät ausdrücklich davon ab, diese Angaben in den AGB zu verstecken, weil sie dort als Vertragsbestandteil gelten und zusätzlichen Anforderungen unterliegen könnten. Hineingehören unter anderem der Stand der Umsetzung, begründete Ausnahmen, eine Kontaktmöglichkeit für Rückmeldungen und die zuständige Behörde.
5. Konform bleiben. Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt. Jede neue Funktion, jeder neue Shop-Bereich muss den Standard halten. Am einfachsten gelingt das, wenn Barrierefreiheit von Anfang an mitgedacht wird.
Was eine barrierefreie Website kostet
Eine pauschale Zahl wäre unseriös, die Kosten hängen von Umfang und Ausgangszustand ab. Zwei Faustregeln helfen bei der Einordnung.
Erstens: Eine neue Website von Grund auf barrierefrei zu bauen kostet kaum mehr als eine ohne diesen Anspruch. Sauberes HTML, durchdachte Struktur und brauchbare Kontraste sind ohnehin gutes Handwerk, kein teurer Aufpreis, sondern die Grundausstattung.
Zweitens: Teurer wird es, wenn eine bestehende, über Jahre gewachsene Seite umfassend nachgerüstet werden muss. Dann sitzt der Aufwand an vielen kleinen Stellen gleichzeitig. Je verschachtelter ein Shop ist, desto tiefer geht es in die Technik.
Was ist mit der scheinbar günstigen Overlay-Lösung? Sie kostet als Abo laufend Geld, oft mehrere Hundert Euro im Jahr, ohne das Grundproblem zu lösen. Eine einmalige, saubere Umsetzung ist auf ein paar Jahre gerechnet meist die günstigere Rechnung.
Was das für kleine Unternehmen heißt
Für ein kleines Unternehmen mit wenig Zeit klingt all das nach viel. Drei Dinge helfen, es einzuordnen.
Erstens hält sich hartnäckig der Irrtum, man habe ohnehin bis 2030 Zeit. Die Übergangsfrist bis Juni 2030 betrifft aber nur alte Dienstleistungsverträge, die vor dem Stichtag abgeschlossen wurden, sowie langlebige Geräte wie Zahlungsterminals. Ihr laufender Webauftritt ist damit nicht gemeint. Ein Shop, der heute online ist, muss heute konform sein.
Zweitens liegt die Verantwortung bei Ihnen als Betreiber, nicht bei der Agentur, die die Seite gebaut hat. Sie können sich vertraglich absichern und im Schadensfall Regress nehmen. Im ersten Zugriff haftet aber, wessen Name im Impressum steht.
Drittens muss nicht alles auf einmal perfekt sein. Bei erstmaligen oder geringfügigen Verstößen gilt in der Regel der Grundsatz „Beraten vor strafen": Zuerst kommt die Aufforderung, Mängel zu beheben, nicht sofort die Höchststrafe. Realistisch ist das unmittelbare Reputationsrisiko derzeit größer als die Geldstrafe. Wer öffentlich als jemand dasteht, der blinde Kunden aussperrt, hat ein Problem, das über jeden Bußgeldbescheid hinausgeht.
Dass die Durchsetzung ernst gemeint ist, zeigen Fälle aus dem europäischen Ausland. In Norwegen wurden die Betreiber eines Patientenportals zu Geldstrafen von umgerechnet rund 4.500 Euro pro Tag verurteilt, in Frankreich eine Supermarktkette zu Schadenersatz plus täglichen Strafen, jeweils ab einem Stichtag zur Behebung. Im Extremfall kann eine Website auch ganz vom Netz genommen werden.
Sauber gebaut statt nachträglich geflickt
Es gibt zwei Wege zu einer barrierefreien Website: nachträglich flicken oder von Anfang an richtig bauen. Der zweite ist fast immer der günstigere und der ruhigere.
Eine Seite, die von Grund auf nach den Barrierefreiheits-Prinzipien entsteht, erfüllt den Standard nebenbei. Sauberes HTML, eine durchdachte Struktur und brauchbare Kontraste sind ohnehin die Basis guter Arbeit. Eine bestehende Seite nachzurüsten heißt dagegen oft, an vielen kleinen Stellen gleichzeitig anzusetzen.
Wenn Sie ohnehin über einen Relaunch nachdenken oder eine neue Website planen, ist das der richtige Moment, das Thema gleich mitzunehmen. Wer das nicht selbst aufsetzen will, überlässt die barrierefreie Gestaltung Ihrer Website jemandem, der sauberes Handwerk als Grundlage versteht, technisch von Anfang an richtig, ohne dass Sie sich um jede einzelne WCAG-Vorgabe kümmern müssen. Bei bestehenden Seiten finden wir die größten Barrieren und beheben sie gezielt.
Ein ehrliches Wort noch dazu: Ob die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift oder eine bestimmte Anforderung für Sie eine unverhältnismäßige Belastung wäre, ist eine rechtliche Einzelfallfrage. Die klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung. Was wir liefern, ist die saubere technische Umsetzung samt dokumentiertem Nachweis, der bei einer Prüfung zählt.
Fazit:
Wenn auf Ihrer Website etwas gekauft, gebucht oder bestellt werden kann und Sie kein Kleinstunternehmen sind, gilt für Sie das Barrierefreiheitsgesetz. Maßstab sind die WCAG in den Stufen A und AA. Ein Overlay-Tool reicht dafür nicht. Am günstigsten und sichersten fahren Sie, wenn Barrierefreiheit von Anfang an Teil der Website ist, statt nachträglich aufgesetzt zu werden.
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